Mit dem folgenden LINK können Sie die Stellungnahmen zum neuen Gesetzesentwurf verfolgen.
Sogar ÖRAK (Österreichische Rechtsanwaltskammertag) hat unsere in Pkt. 2 geforderte Klarstellung, einer durchgehenden Bezeichnung des Begriffes „Versicherungsvertreter“ in allen Gesetzesvorlagen, wie z.B. in den §§ 43 bis 46 VersVG, übernommen.
Ihr
Manfred Taudes, MTD Dipl. VT
ÖVT-Präsident